Wimmer Torhandel – Antriebstechnik

Allgemeine Bestimmungen

I. Abschlüsse

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Angebote und Abschlüsse und deren Veränderungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
  2. Diese Bedingungen gelten auch für künftige Lieferungen und/oder Leistungen. Abweichenden Bedingungen des Bestellers wird widersprochen.
  3. Bei Erzeugnissen, die auf Bestellung gesondert gefertigt werden, gilt der Vertrag nach unserer schriftlichen Bestätigung als abgeschlossen, auch wenn über die Ausführung noch Klarstellungen erfolgen müssen, die Lieferzeit und Preis beeinflussen können.
  4. An den zum Angebot gehörenden Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen u. dgl.) behalten wir uns Allein-Eigentum und Urheberrecht vor; Weitergabe an Dritte – auch auszugsweise – ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.
  5. Änderungen gegenüber den in unseren Informationsunterlagen gemachten Angaben bleiben vorbehalten.
  6. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.

II. Preise

  1. Die Preise verstehen sich ab Lager zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer (auch für Verzugskosten). Fracht und Verpackung in Euro. Ein vereinbarter Skontoabzug gilt nur bei Bezahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum und setzt pünktliche Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers, auch aus früheren Geschäften voraus. Auf Lohn-Rechnungskosten und Ersatzteil-Lieferungen wird kein Skonto gewährt.
  2.  Alle nach Vertragsabschluss eingetretenen Kostenerhöhungen (Material-, Lohn-, Energiekosten, gesetzliche Bestimmungen usw.) berechtigen uns zur Nachbelastung.

III. Zahlungen

  1. Bei einem Preis von unter € 8.000,– hat die Zahlung innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Bei einem Preis über € 8.000,– ist ein Drittel nach Erhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung, ein weiteres Drittel nach Erhalt der Mitteilung über die Lieferbereitschaft, das letzte Drittel 20 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die Fälligkeit tritt jedenfalls hinsichtlich der gelieferten Ware unbeschadet allfälliger Reklamationen ein. Die fälligen Beträge sind jeweils in bar unbeschadet des Rechts der Mängelrüge unter Ausschluss der Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung und des Zurückbehaltungsrechts sowie unabhängig von der Durchführung eventuell übernommener Montageleistungen zu bezahlen. Die Ware gilt mit dem Zeitpunkt der Ablieferung beim Kunden als übernommen.
  2. Bei Zielüberschreitung werden Zinsen gemäß den jeweiligen Bankzinssätzen für kurzfristige Kredite berechnet, mindestens aber Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Nationalbank. Für Unternehmen wird der Zinssatz gemäß § 1333 ABGB verrechnet.
  3. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, sämtliche im Zusammenhang mit der Mahnung, Geltendmachung der Forderung durch uns oder Dritte (z.B. Eintreibung durch Inkassobüro oder Rechtsanwalt) entstehenden Kosten geltend zu machen.
  4. Können wir Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, so beträgt unser Schadenersatzanspruch mindestens 20 % des Preises.

IV. Sicherheiten

  1. Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Käufers verbleiben die Waren im ausschließlichen Eigentum des Verkäufers. Handelt es sich beim Käufer um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so bleiben alle von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehenden Forderung im Eigentum des Verkäufers.
  2. Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme unserer Ware ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich schriftlich zu verständigen. Die hiedurch beim Verkäufer anfallenden Kosten, einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten, hat der Käufer zu tragen.
  3. Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dieses nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dieses ausdrücklich schriftlich erklären.

V. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtsanwendung, Vertragssprache

  1. Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist der Sitz unserer Firma in Lofer.
  2. Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Saalfelden.
  3. Es gilt das Recht der Republik Österreich.
  4. Bei Schriftstücken ist die deutsche Fassung verbindlich.

B. Ausführung der Lieferungen und Leistungen:

I. Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen

  1. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einführverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperren, Störungen der Betriebe des Transportes und sonstige Umstände gleich, die wir nicht zu vertreten haben, und zwar einerlei, ob sie bei uns, den Vorlieferanten oder einem ihrer Unterlieferer eintreten.
  2. Steht dem Besteller in den Ziff.1 genannten Fällen ein Rücktrittsrecht zu, kann er den Rücktritt nur hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages erklären, ist jedoch im Übrigen zum Ersatz des Vertrages gegen Überlassung von bearbeiteten oder unbearbeiteten Materialien verpflichtet.
  3. Die Erklärung eines Vorlieferanten oder Unterlieferers gilt als ausreichender Beweis, dass wir an der Lieferung behindert sind.

II. Liefer- und Leistungszeiten

  1. Fristen und Termine sind verbindlich.
  2. Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten und der Beibringung etwa erforderlicher oder ähnlicher Bescheinigungen durch den Bestseller; Termine verschieben sich entsprechend. Fristen und Termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Mitteilung der Lieferbereitschaft ab Lager.
  3. Zeiten verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus evtl. Verzug des Bestellers – um den Zeitraum, währenddessen der Besteller seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss nicht nachkommt, unter Berücksichtigung unserer Gesamtplanung.
  4. Bei unserem Verzug ist der Besteller berechtigt, uns den Rücktritt nach Ablauf einer uns angemessen gesetzten Nachfrist von einem Drittel der vereinbarten Lieferzeit und/oder Leistungszeit, mindestens aber 20 Arbeitstagen, zu erklären.

III. Versand und Gefahrenübertragung

  1. Termingerecht versandbereit gemeldete Waren müssen sofort abgerufen werden. Andernfalls können wir sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach freiem Ermessen lagern und als geliefert berechnen. Dasselbe gilt in den in Ziff. B. I. 1. genannten Fällen. Bei frachtfreier Lieferung ist das Transportmittel sofort vom Besteller zu entladen. Wartezeiten gehen stets zu Lasten des Bestellers.
  2. Mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen des Werks, auch bei Versendung mit unseren LKWs, geht die Gefahr – auch bei frachtfreier Lieferung – in jedem Falle – einschließlich einer Beschlagnahme – auf den Besteller über. Für weitere Leistungen, insbesondere Montageleistungen, geht die Gefahr mit Fortschreiten der Leistung auf den Besteller über.
  3. Bei Lieferung frei Baustelle versteht sich der vereinbarte Preis stets frei LKW an befahrbarer Straße ebenerdig angefahren. Das Abladen einschließlich Transport zur Verwendungs- oder Lagerstelle obliegt dem Besteller, der im Verzugsfall insoweit Kosten und Gefahr des Abladens bzw. Stapelns bzw. Einlagerns bzw. Rücktransportes zu tragen hat. Der für den Besteller an der Ablieferstelle auftretende Empfänger gilt als ermächtigt, die Lieferung verbindlich anzunehmen.
  4. Bei Lieferungen mit Glasbestandteilen (Glastüren usw.) werden Glasbruch-Schäden nur anerkannt, wenn wir ersatzpflichtig sind und der Besteller oder der für ihn bei der Entgegennahme der Ware Auftretende auf dem Lieferschein sofort die Glasmängel reklamiert.

IV. Gewährleistung

Wir gewährleisten gemäß den anerkannten Regeln der Technik Fehlerfreiheit in Werkstoff und Werkarbeit. Für den Fall des Fehlens der Angaben über die Betätigungsfrequenz eines Tores im individuellen Auftrag wird von 5 Öffnungsvorgängen pro Tag ausgegangen. Für etwaige Mängel der Lieferung oder Leistung – einschließlich Fehlen zugesicherter Eigenschaften – haften wir unter Ausschluss weitergehender Ansprüche wie folgt:

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, für Beschlagteile und elektrotechnisches Zubehör garantieren wir 12 Monate Fehlerfreiheit ab Gefahrübergang. Für verschiedene Produktgruppen garantieren wir wie in den diversen Prospekten etc. angeboten.
  2. Mängel sind unverzüglich – erkennbare innerhalb von 5 Tagen des Einganges der Ware am Bestimmungsort – schriftlich zu rügen; andernfalls erlöschen etwaige Ansprüche.
  3. Wir sind verpflichtet, Teile unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb der Gewährleistungsfrist infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden, oder den Minderwert zu erstatten. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
  4. Kommen wir unserer Gewährleistungspflicht nicht nach, steht dem Besteller unter Ausschluss weitergehender Ansprüche nach Einbau und sofern die Rückgängigmachung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist, nur ein Minderungsrecht zu, sonst ein Rücktrittsrecht, falls die Verweisung auf das Minderungsrecht unbillig ist.
  5. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht
  • auf Mängel, die entstanden sind infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Einbau- und Montagearbeiten durch Dritte, fehlerhafter Inbetriebsetzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht sachgemäßer Beanspruchung, aufgrund falscher oder nicht rechtzeitiger Schutzanrichte, infolge von äußeren Einflüssen (z.B.: Magnetfelder) sowie Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung;
  • auf Mängel, die ohne unsere vorherige Zustimmung durch vom Besteller oder vom Dritten vorgenommen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten verursacht werden;
  • auf Lichtechtheit bei Kunststoffbeschichtungen;
  • auf Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder ihrer Verwendungsart einem überhöhten natürlichen Verschleiß unterliegen, z.B. Dichtungen, Kunststofflager;
  1. Zur Vornahme von Gewährleistungshandlungen hat uns der Besteller angemessene Gelegenheit und Zeit zu geben; andernfalls erlöschen etwaige Ansprüche. Wird der Vertragsgegenstand trotz des Mangels weiter benutzt, so beschränkt sich die Gewährleistung nur auf den ursprünglichen Mangel.
  2. Für das Ersatzstück und/oder die Nachbesserung beträt die Gewährleistungsfrist 6 Monate, mindestens aber die anfängliche Gewährleistungsfrist.
  3. Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen im angemessenen Umfang nicht erfüllt.
  4. Gewährleistungsansprüche erlöschen mit Ablauf eines Monats nach unserer Zurückweisung oder Nichtannahme unseres Regulierungsvorschlages, gerechnet jeweils ab dem Datum unseres Schreibens.
  5. Durch Verhandlungen über Mängelrügen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei. Zur Mängelprüfung Beauftragte sind nicht zur Anerkennung von Mängeln mit Wirkung gegen uns berechtigt.
  6. Weitere Ansprüche sind, soweit zulässig, ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind.
  7. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferungen anderer als vertragsgemäßer Waren.
  8. Um die Sicherheit zu gewährleisten, müssen Tor- bzw. Schrankenanlagen einer jährlichen Wartung/Service durch einen Fachbetriebes unterzogen werden.

Haftung

Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche (Schadenersatzansprüche) – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind, soweit zulässig, ausgeschlossen, soweit nicht ausschließlich auf Ersatz von Schäden am Liefergegenstand beschränkt und insgesamt der Höhe nach auf 65 % des jeweiligen Liefer- oder Leistungswerts begrenzt und verjähren 6 Monate ab jeweiligem Gefahrübergang.

Keine Drittbegünstigung, Abtretungsverbot

Durch diesen Vertrag werden Rechte Dritter nicht begründet. Eine Abtretung von Forderungen, Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag durch den Besteller bedarf der schriftlichen Einwilligung durch uns.


C. Montage-Bedingungen:

Festpreis-Montagen

  1. Für die Montage werden entsprechend dem Lieferungsumfange ein oder mehrere Fachmonteure von uns gestellt. Das handwerksübliche Werkzeug wird von uns gestellt. Die Gestellung von elektrischen Schweißgeräten usw. unterliegt besonderer Vereinbarung.
  2. Nicht zu unseren Leistungen gehören: Das Abladen vom Waggon bzw. LKW, der Transport aller Teile bis zur Einbaustelle, sämtliche Verglasungen, Erd-, Mauer- und Betonarbeiten einschließlich des Vergießens der Ankerlöcher, die Gestellung von Gerüsten, sowie bei elektrisch betriebenen Toren die Elektroinstallation.
  3. Etwa erforderliche Ankeraussparungen müssen nach den Zeichnungen vor Beginn der Montagearbeiten bauseits angelegt sein, damit die Monteure nach Eintreffen auf der Baustelle sofort mit den Einbauarbeiten beginnen können. Etwaige Wartezeiten, die durch verspätetes Anlegen der Ankeraussparungen oder aus sonstigen von uns nicht zu vertretenden Gründen entstehen, werden besonders berechnet.
  4. Ein verschließbarer Aufenthaltsraum für die Monteure und zum Unterstellen der Werkzeuge und Kleinteile muss bauseits zur Verfügung gestellt werden, ebenso elektrischer Strom für Werkzeuge und gegebenenfalls für Beleuchtung sowie das erforderliche Hilfsmaterial  zum Festklemmen der eingebauten Teile bis zum Abbinden der Anker. Der zur Verfügung zu stellende Strom muss eine Spannung von 400V aufweisen.
  5. Die eingebauten Tore und Türen dürfen frühestens 2 Tage nach dem Zumörteln der Ankerlöcher für den Verkehr freigegeben werden.
  6. Der Besteller ist verpflichtet, eine dem Monteur von uns mitgegebene Abnahme-Bescheinigung nach beendeter Montage und Abnahme unterschrieben auszuhändigen. Teile, die aus besonderen Gründen bis zur Beendigung der Montage noch nicht fest eingebaut werden konnten, werden dem Besteller übergeben und sind in der Abnahme-Bescheinigung besonders zu vermerken.

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